Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Vermittlungsauftrag der FachhandelsLEASE Sven Stahl
Stand vom 25.05.2018
1. Geltungsbereich
(1) Sämtliche auf die Vermittlung eines Leasingvertrages gerichteten Angebote und Leistungen der FachhandelsLEASE Sven Stahl unterliegen den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die FachhandelsLEASE Sven Stahl ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
(2) Der Auftraggeber ist Verbraucher, soweit der Zweck des Vermittlungsauftrages nicht seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Vertragsschluss und Vertragsziel
(1) Die FachhandelsLEASE Sven Stahl wird bei Abschluss eines Vermittlungsvertrages allein vermittelnd für den Auftraggeber tätig. Sie wird selbst nicht Vertragspartei eines von ihr vermittelten Hauptvertrages.
(2) Vertragsziel der FachhandelsLEASE Sven Stahl ist die bloße Vermittlung von Leasing-, Finanzierungs- oder Mietkaufverträgen. Als Auftraggeber kommen dabei u.a. Leasinggesellschaften, Lieferanten sowie auch Leasingnehmer in Betracht.
a. Die Vermittlung gilt bei Beauftragung durch den Auftraggeber als erfolgt, wenn die FachhandelsLEASE Sven Stahl diesem einen ggf. auch mit Auflagen versehenen Hauptvertrag anbietet und dieser durch eine mit der FachhandelsLEASE Sven Stahl kooperierende Gesellschaft genehmigt wurde.
b. Im Falle einer Beauftragung durch einen Lieferanten gilt die Vermittlung als erfolgt, wenn der Hauptvertrag unterschrieben wird und die Leasinggesellschaft eine wirksame Bestellung beim Lieferanten abgibt oder in eine Bestellung eintritt.
(3) Das Angebot auf Abschluss eines Vermittlungsauftrages ist durch den Auftraggeber in schriftlicher, elektronischer Form an die FachhandelsLEASE Sven Stahl zu richten. Die Übermittlung eines Leasingantragsformulars steht der Übersendung eines Vermittlungsauftrages gleich.
(4) Der Vermittlungsauftrag gilt auch ohne
ausdrückliche schriftliche Annahmeerklärung der FachhandelsLEASE Sven Stahl als angenommen, sobald diese mit der Vermittlungstätigkeit beginnt.
FachhandelsLEASE Sven Stahl ist berechtigt, einen ihr angebotenen Vermittlungsauftrag abzulehnen und die Erbringung von Vermittlungsleistungen zu verweigern. Dies gilt insbesondere in den Fällen,
in denen keine Aussicht auf das Erreichen eines Vermittlungserfolges besteht oder ein solcher einen Aufwand erfordern würde, der, auch unter Berücksichtigung der Auftragnehmerinteressen und unter
Beachtung der Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie dem Gebot von Treu und Glauben unverhältnismäßig wäre.
3. Vertragslaufzeit/Kündigung
(1) Wird die Annahme des Vertrages von der FachhandelsLEASE Sven Stahl bestätigt, beträgt die Vertragslaufzeit 2 Monate, beginnend mit dem Zeitpunkt, an dem die FachhandelsLEASE Sven Stahl sämtliche zur Vermittlung angeforderten Unterlagen und Informationen vom Auftraggeber erhalten hat. Nach Ablauf dieser 2 Monate kann der Vertrag ohne Einhaltung einer besonderen Kündigungsfrist von den Vertragsparteien gekündigt werden.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(3) Jede Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
4. Rechte und Pflichten der FachhandelsLEASE Sven Stahl
(1) Die FachhandelsLEASE Sven Stahl verpflichtet sich, den Vermittlungsauftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen und diesen sorgfältig, nachhaltig und unter Ausnutzung aller ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuführen. Hinsichtlich sämtlicher der im Rahmen dieses Auftrages erlangten Kenntnisse wir die FachhandelsLEASE Sven Stahl Verschwiegenheit bewahren. Im Übrigen gelten die unter Ziffer 8. dieser Bedingung geregelten Datenschutzbestimmungen.
(2) Die FachhandelsLEASE Sven Stahl setzt bei ihrer Vermittlungstätigkeit die ihr vom Auftraggeber übermittelten Informationen und Unterlagen als richtig und vollständig voraus. Ausgenommen hiervon sind allein offensichtliche Unrichtigkeiten.
(3) Verlangt der Auftraggeber schriftlich Auskunft über den Stand der Vermittlung, wird die FachhandelsLEASE Sven Stahl ihn hierüber unverzüglich unterrichten.
5. Rechte und Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vermittlungstätigkeit der FachhandelsLEASE Sven Stahl zu unterstützen und dieser alle hierzu benötigten Informationen und Unterlagen auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung gilt insbesondere hinsichtlich der für eine ggf. erforderliche Bonitätsprüfung benötigten Unterlagen und Auskünfte. Der Auftraggeber gewährleistet, dass der Kunde des Auftraggebers ernsthaftes Interesse am Abschluss eines Vertrages hat und wird daher nur solche Kunden anfragen.
6. Besondere Bedingungen
Der Auftraggeber wird diese zur Vertraulichkeit
verpflichtet. Der Auftraggeber wird auch seine Mitarbeiter hierauf hinweisen. Der Auftraggeber wird nur solche Kunden anfragen, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Der Kunde muss Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sein. Es darf sich nicht um einen Existenzgründer handeln. Anfragen müssen vom Auftraggeber vollständig und richtig angegeben werden. Das bedeutet
die korrekte, vollständige Firma und der offizielle Firmensitz als Adresse des Endkunden müssen angegeben werden. Die Angaben zu den zu verleasenden Geräten müssen vollständig und richtig
sein
7. Haftung
(1) Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden konkreten Beschränkungen nichts anderes ergibt, haftet die FachhandelsLEASE Sven Stahl bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet die FachhandelsLEASE Sven Stahl – gleich aus welchem Rechtsgrund – jedoch nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die FachhandelsLEASE Sven Stahl nur a. für Verletzungen des Lebens des Körpers oder der Gesundheit, b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung der FachhandelsLEASE Sven Stahl jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei vertraut und vertrauen darf.
(2) Weitergehende vertragliche oder deliktische Ansprüche gegen die FachhandelsLEASE Sven Stahl sind ausgeschlossen. Die FachhandelsLEASE Sven Stahl haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Die sich aus vorstehender Regelung ergebene Haftungsbeschränkung gilt nicht für den Fall arglistigen Verschweigens oder im Falle einer Garantieübernahme.
(3) Die FachhandelsLEASE Sven Stahl haftet nicht für die Bonität der von ihr vermittelten Vertragspartner oder die Rentabilität des von ihr vermittelten Leasinggegenstandes.
(4) Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten einer persönlichen Haftung von Vertretern, Mitarbeitern, Angestellten und Erfüllungsgehilfen der FachhandelsLEASE Sven Stahl
8. Aufwendungsersatz
(1) Wird die erfolgreiche Vermittlung eines Hauptvertrages durch ein pflichtwidriges Verhalten des Auftraggebers, wie zum Beispiel durch die Übermittlung unvollständiger oder falscher Informationen und Unterlagen, vereitelt, hat der Auftraggeber der FachhandelsLEASE Sven Stahl die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu erstatten, sofern diese zur Durchführung des Vermittlungsauftrages erforderlich waren und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen. Durchschnittlich beträgt der pauschale Aufwendungsersatz 2% von den Netto-Anschaffungskosten des Objektes gemäß Vermittlungsauftrag, aber mindestens Euro 150,-- zzgl. der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Mehrwertsteuer. Dem Auftraggeber steht es dabei frei nachzuweisen, dass die geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich niedriger waren als von der FachhandelsLEASE Sven Stahl geltend gemacht.
(2) Den Parteien ist es unbenommen, einen im Einzelfall abweichenden Aufwendungsersatz vertraglich zu vereinbaren.
(3) Die Geltendmachung eines über den Aufwendungsersatz hinausgehenden Schadensersatzes wird durch diese Regelung nicht berührt.
9. Eigentumsvorbehalt
Erfolgt ein Verkauf des vermittelten Leasinggegenstandes, z.B. nach Auslauf des Leasingvertrages, durch die FachhandelsLEASE Sven Stahl an den Auftraggeber (in diesem Fall Käufer), erfolgt eine Eigentumsübertragung vorbehaltlich nachfolgender Regelungen:
(1) Der Leasinggegenstand (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen der FachhandelsLEASE Sven Stahl aus dem hierzu geschlossenen Kaufvertrag, insbesondere dem vereinbarten Kaufpreis, Eigentum der FachhandelsLEASE Sven Stahl.
(2) Der Käufer ist befugt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer bereits im Voraus an die FachhandelsLEASE Sven Stahl ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschl. MwSt.) Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Käufer weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt.
(3) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er muss diese auf eigene Kosten ausreichend, insbesondere gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden, versichern.
(4) Bei einer Pfändung der Vorbehaltsware, oder sonstigen Eingriffen, durch Dritte muss der Käufer diesen auf das Eigentum der FachhandelsLEASE Sven Stahl und die FachhandelsLEASE Sven Stahl unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit diese die ihr zustehenden Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die hierfür entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht der FachhandelsLEASE Sven Stahl zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer.
10. Datenschutz
(1) Die FachhandelsLEASE Sven Stahl erhebt für die vertragsgemäße Vermittlungstätigkeit Daten des Auftraggebers unter besonderer Beachtung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung. Ohne Einwilligung des Auftraggebers wird die FachhandelsLEASE Sven Stahl Bestand- und Nutzungsdaten des Auftraggebers nur erheben, nutzen oder verarbeiten und hierzu ggf. an Dritte weiterleiten, soweit dies für die Erfüllung und Abwicklung des Vermittlungsauftrages und/oder die Abrechnung ihrer Leistungen erforderlich ist.
Datenschutzerklärung der FachhandelsLEASE Sven Stahl:
https://www.fachhandelslease.de/j/privacy
Verantwortlicher für den Datenschutz ist:
Herr Sven Stahl, Bergstr 27b, 23909 Ratzeburg sven.stahl@fachhandelslease.de
(2) Ohne ausdrückliches Einverständnis des Auftraggebers wird die FachhandelsLEASE Sven Stahl die Daten des Auftraggebers nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung verwenden.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, Auskunft über die von ihm gespeicherten Daten zu verlangen und diese jederzeit durch die FachhandelsLEASE Sven Stahl ändern oder löschen zu lassen.
11. Schlussbestimmungen
(1) Auf Verträge zwischen der FachhandelsLEASE Sven Stahl und dem Auftraggeber findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftraggeber und der FachhandelsLEASE Sven Stahl ausschließlich Hamburg.
(3) Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.
(4) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung zulässigerweise wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahe kommt. Das Gleiche gilt für Lücken innerhalb der Bestimmungen.